Neuerungen im Waffenrecht - Informationen für Waffenbesitzer
Bereits zum 01.09.2020 wurde das Waffenrecht durch das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG) teilweise geändert. Dies hat entscheidende Auswirkungen auf zahlreiche Bereiche, für die aktuell noch eine Übergangsfrist läuft.
Dekorationswaffen
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (sog. „Dekorationswaffen“) nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 WaffG müssen künftig gegenüber dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt gem. § 37d WaffG angezeigt werden. Diese Pflicht greift ab Überlassung, Erwerb, Vernichtung und Abhandenkommen der Waffe.
Salutwaffen (§§ 39b, 58 Abs. 15, 16 WaffG)
Salutwaffen (ehemals scharfe Schusswaffen, die so umgebaut wurden, dass sie nur noch Kartuschenmunition abfeuern können, und die u.a. für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen verwendet werden) gehören künftig der Kategorie an, der sie vor ihrem Umbau angehörten. Die waffenrechtliche Einordnung ändert sich folglich nicht mehr durch einen Umbau.
Für nunmehr erlaubnispflichtige oder verbotene Salutwaffen, die am 01.09.2020 besessen und vor diesem Tag erworben wurden, ist bis spätestens 01.09.2021 beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt die Erteilung einer Erlaubnis bzw. beim Bundeskriminalamt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG zu beantragen. Alternativ kann die Waffe bis dahin einem Berechtigten mit einer solchen Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung, einer Polizeidienststelle oder dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt überlassen werden.
Pfeilabschussgeräte (§ 58 Abs. 20 WaffG)
Es handelt sich hierbei nun um Schusswaffen gleichgestellte, tragbare Gegenstände. Nicht davon erfasst werden feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z.B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm² nicht überschritten wird.
Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, der erfassten Gegenstände ist erlaubnispflichtig. Die Erlaubnis kann für Gegenstände, welche am 01.09.2020 besessen wurden und vor diesem Tag erworben wurden, bis 01.09.2021 beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt beantragt werden. Alternativ kann der Gegenstand bis dahin an einen Berechtigten mit einer solchen Erlaubnis, einer Polizeidienststelle oder dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt überlassen werden.
Verbotsregelung zu „großen Magazinen“ (§ 58 Abs. 17, 18 WaffG)
Unter großen Magazinen sind Wechselmagazine und Magazingehäuse zu verstehen für
- Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können,
- Langwaffen für Zentralfeuermunition, die mehr als 10 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können.
Hierbei gelten Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen verwendbar sind, als solche für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe, in der das Magazin verwendet werden kann.
Große Magazine sind seit dem 01.09.2020 grundsätzlich verboten.
Wurden aber solche Magazine vor dem 13.06.2017 erworben und an diesem Tag besessen, kann der Besitz noch bis zum 01.09.2021 beim Landratsamt Erlangen- Höchstadt angezeigt werden. Die anschließend ausgestellte Anzeigebescheinigung berechtigt zum weiteren Besitz und zur weiteren Verwendung dieser großen Magazine. Alternativ kann bis dahin auch eine Überlassung an einen Berechtigten, welcher eine Anzeigenerstattung vornimmt, an eine Polizeidienststelle oder an das Landratsamt Erlangen-Höchstadt erfolgen.
Große Magazine, die ab dem 13.06.2017, aber vor dem 01.09.2020, erworben und besessen wurden, können nicht angezeigt werden. Diese sind bis zum 01.09.2021 an einen Berechtigten mit einer Ausnahmegenehmigung, einer Polizeidienststelle oder dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt zu überlassen, sofern bis dorthin keine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG beim Bundeskriminalamt beantragt wurde. Der spätere Besitz ist verboten.
Ein am 13.06.2017 auf Grundlage einer entsprechenden Erlaubnis besessener und vor diesem Tag erworbener verbotener Halbautomat mit eingebautem großen Magazin ist von diesem Verbot ausgenommen.
Der Besitz einer solchen Schusswaffe nach dem 13.06.2017, aber vor dem 01.09.2021, die ab 13.06.2017 erworben wurde, kann nicht angezeigt werden. Diese Waffen sind bis 01.09.2021 einem Berechtigten mit Ausnahmegenehmigung, einer Polizeidienststelle oder dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt zu überlassen, sofern keine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG beim Bundeskriminalamt beantragt wurde.
Wesentliche Waffenteile (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 WaffG)
Die Definitionen der wesentlichen Teile von Schusswaffen im WaffG wurden nach den Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie modifiziert und ergänzt. Insbesondere wird der Kreis der wesentlichen Teile um das Gehäuse und den Verschlussträger erweitert.
Wurden solche wesentlichen Teile, die nun aufgrund der Änderung des Kreises einer Erlaubnispflicht oder einem Verbot unterliegen, am 01.09.2020 besessen und vor diesem Tag erworben, so kann bis 01.09.2021 eine Erlaubnis beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt bzw. eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG beim Bundeskriminalamt beantragt werden oder diese einem Berechtigten mit entsprechender Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung, einer Polizeidienststelle oder dem Landratsamt Erlangen-Höchstadt überlassen werden.
Hinweis
Antrags- und Anzeigeformulare sind zu finden unter: https://www.erlangen-hoechstadt.de/buergerservice/a-bis-z/waffen/.
Die Anzeigen können alternativ auch telefonisch vorgenommen werden.
Nähere Auskünfte erteilen die Mitarbeiter der unteren Waffenbehörde des Landratsamtes Erlangen-Höchstadt:
Herr Bauer (Buchstaben A-K), Tel. 09131 8031618 Herr Gorny (Buchstaben L-Z), Tel. 09131 8031619
Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, dass nicht benötigte Waffen (unabhängig von den vorstehenden Änderungen) nach vorheriger Terminvereinbarung kostenfrei beim Landratsamt Erlangen-Höchstadt abgegeben werden können.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Landratsamt Erlangen-Höchstadt zukünftig wieder vermehrt auch unangekündigte Kontrollen durchführen wird. Die hierfür eingesetzten Behördenmitarbeiter haben immer einen Dienstausweis bei sich, dessen Vorlage auch unbedingt verlangt werden sollte. Personen ohne Dienstausweis sollte kein Zutritt zu den eigenen Räumlichkeiten gestattet werden. Bei Zweifeln kann auch zunächst das Landratsamt Erlangen-Höchstadt telefonisch kontaktiert werden.
(27. August 2021)