Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5_30 "Alter Tennisplatz"
Der Gemeinderat von Bubenreuth hat in seiner Sitzung vom 20.07.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5/30 „Alter Tennisplatz“ in der Fassung vom 20.07.2021 sowie den Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 18.05.2021 als Satzung beschlossen
Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5/30 „Alter Tennisplatz“ der Gemeinde Bubenreuth
Der Gemeinderat von Bubenreuth hat in seiner Sitzung vom 20.07.2021 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 5/30 „Alter Tennisplatz“ in der Fassung vom 20.07.2021 sowie den Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 18.05.2021 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Begründung in der Gemeindeverwaltung (Planungsamt), Rathaus, Birkenallee 51, 91088 Bubenreuth,
während der allgemeinen Öffnungszeiten
(Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr und sowie Donnerstag von 14 bis 17 Uhr)
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Homepage: Den Bebauungsplan sowie die weiteren Unterlagen finden Sie hier zum Download.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
- nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemeinde Bubenreuth, 30.07.2021
Norbert Stumpf
Erster Bürgermeister